Begriff Samtgemeinde

Wir verwenden den Begriff Samtgemeinde warum ?

Der Begriff Sammtgemeinde (mit Doppel-m) wurde bereits in der Gemeinde-Ordnung für den Preußischen Staat vom 11. März 1850 verwandt. Diese war jedoch nur drei Jahre in Kraft. Um einen Sammelbegriff zu nutzen den jeder versteht, und um Verwirrungen vorzubeugen, haben wir uns entschlossen den Begriff Samtgemeinde zu nutzen.

Was bedeutet der Begriff Sammtgemeinde ? : 

Gemeinden, die für sich allein den Zwecken der Gemeindeverwaltung nicht entsprachen, konnten sich als Einzelgemeinden zu einer „Samtgemeinde“ vereinigen. Jede Einzelgemeinde wurde von einem Gemeinderat vertreten und von einem Gemeindevorstand verwaltet.

Jede „Sammtgemeinde“ wurde für die gemeinsamen Angelegenheiten von einem Sammtgemeinderat vertreten und von einem Vorsteher (Bürgermeister, Oberschulze) verwaltet. Dieser beaufsichtigte die Verwaltung der Einzelgemeinden und konnte in jeder Einzelgemeinde den Vorsitz führen.

Diese Vorschriften waren insbesondere gedacht für die beiden westlichen Provinzen. Hier sollten die bestehenden Bürgermeistereien im Rheinland (die früheren französischen „Mairien“) und die Ämter in Westfalen, in Sammtgemeinden neuen Rechts umgewandelt werden.

Wir sehen uns als Dachverband der andere Landgemeinden, um diese in ihrer Handlungsfähigkeit zu unterstützen. Wir Dienen unseren Bürgern und tun alles zum Wohle der Gemeinschaft, damit die Rechtstaatlichkeit im gesamten Deutschen Kaiserreich wiederhergestellt wird.

Unser Gebietsstand ist der vom 31.7.1914. Somit knüpfen wir da an, wo der letzte Völkerrechtlich korrekte Stand als königlich Preußische Samtgemeinde in der Preußischen Provinz Sachsen im Deutschen Kaiserreich bestand hatte